Freistellung / Beurlaubung vom Unterricht (§ 3, 4 der Schulbesuchsordnung)
Eine Freistellung/Beurlaubung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Bis zu 2 Unterrichtstagen erfolgt die Freistellung durch den Klassenleiter. Die Freistellung von mehr als 2 Unterrichtstagen erfolgt nur durch den Schulleiter. Beantragen Sie die Freistellung vom Unterricht rechtzeitig und schriftlich.
Es ist davon auszugehen, dass der versäumte Unterrichtsstoff teilweise oder vollständig nachzuholen ist. Arztbesuche/Facharztbesuche sind nach Möglichkeit auf den Nachmittag zu legen.